VERKEHRSHINWEIS

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr informiert:

Bauarbeiten an der S 92

S 92, Durchlasserneuerung bei Wiednitz

Ab 18. September soll der Durchlass über den Schmelzteichgraben an der S 92 zwischen den Ortslagen Bernsdorf und Wiednitz nahe der Kreuzung der Bahnstrecke Kamenz–Hosena erneuert werden. Zudem wird die Straße auf rund 20 Metern grundhaft ausgebaut. Die Arbeiten sollen voraussichtlich Ende November abgeschlossen sein.

Während der gesamten Bauzeit muss die S 92 für den Verkehr voll gesperrt werden. Eine überörtliche Umleitung führt ab Bernsdorf über die B 97, die S 198 Richtung Schwarzkollm, die B 96 und die S 103 über die Landesgrenze nach Brandenburg zur L 581, sowie auf der L 57 zurück zur S 92. Der Verkehr in der Gegenrichtung wird analog umgeleitet. Der ÖPNV nutzt eine mit der Stadt Bernsdorf abgestimmte Alternativroute über kommunale Straßen (Waldbadstraße) zur Andienung der Bushaltestellen in den Ortsteilen Wiednitz und Bernsdorf.

Wir bitten alle Anwohner und Verkehrsteilnehmer um Verständnis für die notwendigen Einschränkungen und besonders umsichtige Fahrweise auf der Umleitung.

Öffentliche Bekanntmachung Sturmschaden

Bürgerinfo aufgrund der derzeitigen Gefahrenlage

» Wo bleibt mein Geld?«

Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen

Haushalte für Erhebung zu Einnahmen und Ausgaben gesucht: » Wo bleibt mein Geld?«

Für die größte freiwillige Befragung der amtlichen Statistik, die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (kurz EVS), werden interessierte Haushalte gesucht. Unter dem Motto »Wo bleibt mein Geld?« führen das Statistische Bundesamt (Destatis) und die Statistischen Ämter der Länder von Januar bis Dezember 2023 die nächste EVS durch. Rund 5 000 Haushalte in Sachsen können sich daran beteiligen.

Als Dankeschön gibt es eine Geldprämie von mindestens 100 Euro. Was ist dafür zu tun? Jeder Haushalt dokumentiert drei Monate lang seine Ausgaben zum Beispiel für Lebensmittel, Bekleidung und Freizeit. Darüber hinaus werden Fragen zum Haushalt, der Wohnsituation, Ausstattung mit bestimmten Gebrauchsgütern, Vermögenssituation sowie den Haushalts- und Personeneinkommen gestellt. Zusätzlich wird jeder fünfte Haushalt zwei Wochen lang detailliert die Ausgaben und gekauften Mengen für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren erfassen. Dies ist wichtig, um den Anteil unterschiedlicher Nahrungsmittel an den gesamten Lebensmittelausgaben bestimmen zu können.

Erstmalig können die Haushalte per App auf mobilen Endgeräten und/oder über den Browser als Webanwendung (Web App) an der EVS 2023 teilnehmen. Die Teilnahme über Papierfragebogen ist aber ebenfalls möglich. Die Ergebnisse der EVS sind Datengrundlage für die Festsetzung von Unterstützungsleistungen, z. B. das Bürgergeld. Auch in die Berechnung der Inflationsrate fließen die Daten ein. Daneben können Fragen beantwortet werden wie: Wofür geben die Menschen in Deutschland wieviel Geld aus? Wie hoch sind die Ausgaben für Lebensmittel, Wohnen, Verkehr und andere Dinge? Die Teilnehmenden selbst können sich mit der EVS einen Überblick über ihre Einnahmen und Ausgaben verschaffen und einmal ganz genau festhalten: »Wo bleibt mein Geld?« Ab sofort können sich Haushalte anmelden.

Auskunft erteilt: Frau Korn, Tel. 03578 33-2105
Hier gelangen Sie zur Teilnahmeerklärung und zu einem Erklärvideo:
www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/evs2023/_inhalt.html

Meldung vergessener öffentlicher Straßen

Information über die Möglichkeit, öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die bei der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses 1996 vergessen worden sind  und auch später nicht dort eingetragen wurden, bis zum 31.12.2020 an die Stadtverwaltung Bernsdorf zu melden

Am 13.12.2019 trat die Änderung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 20.08.2019 in Kraft (SächsGVBl. Nr. 19/2019 vom 12.12.2019).

Gemäß der Neufassung des § 54 Abs. 3 SächsStrG verlieren am 01.01.2023 diejenigen Straßen, Wege und Plätze (i. W. Straßen), die nach § 53 des SächsStrG öffentliche Straßen geworden sind, diesen Status wieder, wenn sie bis dahin nicht in das Bestandsverzeichnis der öffentlichen Straßen aufgenommen worden sind.

Es handelt sich dabei um Straßen, die bei Inkrafttreten des ersten SächsStrG am 16.02.1993 ausschließlich öffentlich genutzt wurden oder betrieblich-öffentliche   Straßen im Sinne des DDR-Straßenrechts waren und damit gemäß § 53 SächsStrG als öffentliche Straßen in das bundesdeutsche Recht übergeleitet worden sind („fiktive Widmung“).

Ab dem 01.01.2023 ist eine Eintragung vergessener Straßen in das Bestandsverzeichnis nur noch auf der Grundlage einer Widmung nach § 6 SächsStrG mit der  Zustimmung der Eigentümer und der dinglich zur Nutzung der Straßengrundstücke    Berechtigten möglich.

In dem von der Stadt/Gemeinde bis zum Ablauf des 31.12.2022 durchzuführenden Verfahren zur nachträglichen Eintragung dieser Straßen in das Bestandsverzeichnis (§ 54 Abs. 1 SächsStrG) wird den in ihren Eigentumsrechten Betroffenen sowie der Allgemeinheit die „fiktive Widmung“ nach § 53 SächsStrG erstmalig bekannt gegeben. Erst dann, wenn eine solche Eintragung unanfechtbar wird, gilt die sonst nach  § 6 des SächsStrG für eine Widmung erforderliche Zustimmung der betroffenen Eigentümer und dinglich zur Nutzung Berechtigten als erteilt und die Widmung als verfügt.

Wer ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Eintragung einer vergessenen öffentlichen Straße hat, kann dies der Stadtverwaltung Bernsdorf, Rathausallee 2, 02994 Bernsdorf, schriftlich bis zum 31.12.2020 mitteilen.

Das Bestandsverzeichnis kann während der Öffnungszeiten in der Stadtverwaltung Bernsdorf, Rathausallee 2, 02994 Bernsdorf eingesehen werden.

Stellt die Stadt Bernsdorf im Rahmen der Prüfung fest, dass es sich bei der angemeldeten Straße um eine übergeleitete öffentliche Straße handelt, erlässt die Verwaltung eine straßenrechtliche Allgemeinverfügung zur Eintragung der Straße in das Bestandsverzeichnis. Die Verfügung wird sechs Monate zur  öffentlichen Einsicht ausgelegt. Der Lauf dieser Frist wird vorher öffentlich bekanntgegeben.

Soweit die von der Eintragung in ihrem privaten Eigentumsrecht Betroffenen bekannt sind, werden diese gegen Zustellungsnachweis über die Auslegung unterrichtet und können innerhalb eines Monats ab dem Tag der Zustellung dagegen Widerspruch erheben. Erfolgt keine Unterrichtung, kann der Widerspruch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der sechsmonatigen Auslegungsfrist eingelegt werden.

Handelt es sich nach Auffassung der Stadt Bernsdorf nicht um eine gesetzlich übergeleitete Straße, ergeht an den Anmelder eine schriftliche Ablehnung mit Rechtsmittelbelehrung.

Wir weisen abschließend auf Folgendes hin:

Nicht jeder hat ein berechtigtes Interesse an der Eintragung einer Straße. Notwendig ist dafür ein konkretes und gesteigertes Interesse, so z. B. als Anlieger oder Hinterlieger der gemeldeten Straße.

Für die fiktive Widmung einer vorhandenen Straße als öffentliche Straße sind allein die tatsächlichen Verhältnisse bei Inkrafttreten des SächsStrG am Stichtag des 16.02.1993 maßgebend. Auf ein Interesse zur künftigen Nutzung kommt es nicht an.

Auch ist nicht jede Straße, die am 16.02.1993 von mehreren Personen genutzt wurde, als öffentlich einzuordnen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes ist eine Straße nur dann „fiktiv gewidmet“ worden, wenn sie am o. g. Stichtag mit Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann zur Benutzung zugelassen war und auch so genutzt wurde.

Nicht öffentlich gelten insbesondere Straßen und Wege, die am Stichtag nur durch den beschränkten Personenkreis der Anlieger zur Erreichung ihrer Grundstücke einschließlich der Ver- und Entsorgungsfahrzeuge genutzt worden sind, wie dies oft bei Stichstraßen der Fall ist. So heißt es in der Rechtsprechung des OVG Bautzen „Dass ein Weg am letzten Haus endet und über keine Verbindungsfunktion zum weiterführenden Straßennetz verfügt, spricht gegen die Öffentlichkeit.“

Bernsdorf, den 30.04.2020

gez. Harry Habel
Bürgermeister

 

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