Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachungen der Stadt Bernsdorf
Hier finden sie als zusätzliches Angebot aktuelle öffentliche und ortsübliche Bekanntmachungen der Stadt Bernsdorf.
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich Rechtswirkung jedoch nur durch Bekanntmachungen gemäß der Bekanntmachungssatzung der Stadt Bernsdorf bzw. sonstiger spezialgesetzlicher Regelungen entfaltet.
Öffentliche Wahlbekanntmachung
Bekanntmachung der Wahl
und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters am 31.05.2026
sowie für einen eventuellen zweiten Wahlgang am 14.06.2026
in der Stadt Bernsdorf
Gemäß § 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) und § 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung (SächsKomWO) ergeht folgende Bekanntmachung mit ergänzenden Hinweisen:
1. Wahltag
Die oben bezeichnete Wahl findet am Sonntag, den 31.05.2026 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.
Entfällt auf keine Bewerberin oder keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am Sonntag, den 14.06.2026 ein zweiter Wahlgang statt.
Mit der Festsetzung des oben genannten Wahltermins werden die Parteien, Wählervereinigungen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber hiermit aufgefordert, rechtzeitig ihre Wahlvorschläge einzureichen.
2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
2.1 Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KomWG bzw. §§ 41 Abs. 1, 56 KomWG). Dabei kann jede Partei, jede Wählervereinigung und jede Einzelbewerberin und jeder Einzelbewerber für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
2.2 Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung eingereicht werden. Sie müssen spätestens am Donnerstag, den 26.03.2026 bis 18:00 Uhr (§ 6 Abs. 2 KomWG) bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Stadtverwaltung Bernsdorf, Rathausallee 2, Zimmer 2.05, in 02994 Bernsdorf schriftlich eingereicht werden.
2.3 Für einen etwaig notwendigen zweiten Wahlgang gelten die Vorschriften für die erste Wahl mit folgenden Maßgaben:
1. Wahlvorschläge, die zu der ersten Wahl zugelassen waren, können nach Maßgabe des § 44a Abs. 2 Nr. 1 KomWG bis zum fünften Tag nach der Wahl, 05.06.2026 bis 18:00 Uhr - zurückgenommen werden.
2. Wahlvorschläge, die zu der ersten Wahl zugelassen waren, können nach Maßgabe des § 44a Abs. 2 Nr. 2 KomWG bis zum fünften Tag nach der Wahl, 05.06.2026 bis 18:00 Uhr, geändert werden; über die Zulassung des geänderten Wahlvorschlags entscheidet der Wahlausschuss unverzüglich.
3. Die erstmalige Einreichung neuer Wahlvorschläge zum zweiten Wahlgang ohne vorangegangenen Wahlvorschlag zur ersten Wahl ist nicht zulässig.
3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
3.1 Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
3.2 Die Wahlvorschläge müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6 ff. KomWG sowie in § 16 SächsKomWO entsprechen; die in § 16 Abs. 3 SächsKomWO genannten Unterlagen (soweit zutreffend) sind den Wahlvorschlägen beizufügen.
3.3 Vordrucke für die Wahlvorschläge, Niederschriften über Bewerberaufstellungen, die Zustim- mungserklärung sowie die Erklärung nach § 41 Abs. 3 KomWG der Bewerberin oder des Bewerbers und weitere ggf. notwendige Wahlunterlagen im Sinne des § 16 Abs. 3 SächsKomWO sind bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Stadtverwaltung Bernsdorf, Rathausallee 2, Zimmer 2.05, in 02994 Bernsdorf während der üblichen Öffnungszeiten erhältlich.
4. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften
4.1. Jeder Wahlvorschlag muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages von sechzig Wahlberechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften).
4.2 Nach § 6b Abs. 3 Satz 1 KomWG bedarf der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags
a) im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
b) seit der letzten Wahl im Stadtrat der Stadt Bernsdorf vertreten ist,
abweichend von Pkt. 4.1 keiner Unterstützungsunterschriften.
Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.
4.3 Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags, und Anlegung eines Unterstützungsverzeichnisses durch die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses, im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Bernsdorf, Rathausallee 2, 02994 Bernsdorf während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag: 9.00 – 12.00 Uhr
Dienstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00- 18.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr,
bis Donnerstag, den 26.03.2026 um 18:00 Uhr, geleistet werden.
4.4 Die Unterstützungsunterschrift muss von der oder dem Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 SächsKomWO unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) von der Unterzeichnerin oder dem Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat sie oder er sich auszuweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die von anderen Wahlberechtigten unterzeichneten Unterschriftsblätter nicht eingesehen werden können.
4.5. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies bei der Vorsitzenden des Wahlausschusses, Stadtverwaltung Bernsdorf, Rathausallee 2, Zimmer 2.05, in 02994 Bernsdorf spätestens am 19.03.2026 (= siebter Tag vor Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge) schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 SächsKomWO). Offensichtlich unbegründete Anträge können zurückgewiesen werden; der ablehnende Bescheid ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen.
Die oder der Beauftragte sucht die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten in deren oder dessen Wohnung oder an dem von dieser oder diesem bezeichneten anderen Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebiets liegen muss, auf und legt ihr oder ihm ein Unterschriftsblatt zum Unterschreiben vor. Ist die oder der Wahlberechtigte des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert, eine Unterschrift zu leisten, hat die oder der Beauftragte deren oder dessen Erklärung zu Protokoll zu nehmen, indem sie oder er auf dem Unterschriftsblatt die geforderten Angaben einträgt und bestätigt, dass die Eintragung auf Grund der Erklärung der oder des Wahlberechtigten selbst vorgenommen wurde.
5. Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
Indem die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 SächsKomWO) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 SächsKomWO), die Erklärung über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 45 Abs. 1 SächsLKrO (Anlage 18 SächsKomWO) und - soweit sie Bürgerinnen oder Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind - eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung.
Es wird empfohlen, den Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Abs. 2 Satz 2 KomWG).
Bernsdorf, 31.01.2026
Harry Habel
Bürgermeister
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Bekanntmachung des sächs. Oberbergamtes und der Stadt Bernsdorf
Bekanntmachung über den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sowie über die Auslegung dieser Entscheidung und der planfestgestellten Unterlagen im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben „Kiessandtagebau Großgrabe“ auf der Gemarkung Großgrabe der Stadt Bernsdorf im Landkreis Bautzen
Das Sächsische Oberbergamt hat als zuständige Behörde den obligatorischen Rahmenbetriebsplan für das oben genannte Vorhaben mit Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2025, Geschäftszeichen: 23-0522/417/12-2025/35112, festgestellt.
Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplanes für den Kiessandtagebau Großgrabe zur Gewinnung von Kiesen und Kiessanden im Trocken- und Nassschnitt auf einer Fläche von ca. 28 ha.
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des Rahmenbetriebsplanes
vom 11. Dezember 2023, in der Fassung vom 4. Dezember 2024, liegen in der Zeit vom: Freitag, dem 13. Januar 2026 bis einschließlich Donnerstag, dem 26. Januar 2026,
in der Stadtverwaltung Bernsdorf, Rathausallee 2, 02994 Bernsdorf, Raum 1.10, während der Dienststunden:
Montag: 9:00 Uhr – 12:00 Uhr
Dienstag: 9:00 Uhr – 12:00 Uhr
13:00 Uhr – 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 Uhr – 12:00 Uhr
13:00 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 Uhr – 12:00
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
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Ortsübliche Bekanntgabe der Stadt Bernsdorf über die öffentliche Auslegung des Beteiligungsberichtes der Stadt Bernsdorf für das Berichtsjahr 2024 gemäß § 99 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung
Gemäß § 99 SächsGemO ist der Beteiligungsbericht der Stadt Bernsdorf für das Jahr 2024 erstellt worden.
Der Bericht informiert über die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der Stadt Bernsdorf an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, über deren wirtschaftliche Lage und die finanziellen Beziehungen zur Stadt Bernsdorf sowie über Mitgliedschaften der Stadt in Zweckverbänden.
Der Stadtrat wurde in der Stadtratssitzung am 16.10.2025 über den Beteiligungsbericht informiert.
Der Beteiligungsbericht der Stadt Bernsdorf für das Berichtsjahr 2024 wird entsprechend § 99 Abs. 4 SächsGemO von der Stadt zur Einsichtnahme für jedermann in der Stadtverwaltung, Zimmer 1.07, Rathausallee 2, 02994 Bernsdorf während der Öffnungszeiten verfügbar gehalten.
Harry Habel
Bürgermeister
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bernsdorf
über die öffentliche Auslegung des Text-Bebauungsplanentwurfes zur 5. Änderung des Bebauungsplans „Stadtzentrum“ der Stadt Bernsdorf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Bernsdorf hat in seiner Sitzung vom 19.06.2025 den Text-Bebauungsplanentwurf der 5. Änderung des Bebauungsplans „Stadtzentrum“, bestehend den textlichen Festsetzungen und der Begründung, in der Fassung Juni 2025, gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Der räumliche Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplans ist im nachstehenden Kartenausschnitt dargestellt. Das Plangebiet umfasst die Flurstücksteile 212/59 und 212/45 der Flur 1 in der Gemarkung Bernsdorf.
Wesentliches Ziel der 5. Änderungsplanung ist die Änderung der Zulässigkeiten im eingeschränkten Gewerbegebiet. Zugelassen wird ein Einzelhandelsbetrieb der Nahversorgung mit einer max. Verkaufsfläche von 800 m².
Die öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen inkl. die der Stadt vorliegenden umweltbezogenen Gutachten, erfolgt in der Zeit
vom 07.07.2025 bis einschließlich 07.08.2025
elektronisch auf der Homepage der Stadt Bernsdorf unter https://www.bernsdorf.de/aktuelles.html sowie auf dem Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen während desselben Zeitraumes unter: https://buergerbeteiligung.sachsen.de/
Zusätzlich können die oben genannten Planunterlagen während der angegebenen Frist in der Stadtverwaltung Bernsdorf, Rathausallee 2 zu den folgenden Zeiten:
Montag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
sowie außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung unter 035723/23826, eingesehen werden.
Während der Offenlagefrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Bernsdorf vorgebracht werden.
Der Stadtrat hat beschlossen, die 5. Änderung des Bebauungsplans „Stadtzentrum“ nach § 13a BauGB im vereinfachten Verfahren aufzustellen. Die Anwendung wurde geprüft. Von einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden sowie der Öffentlichkeit gemäß §§ 2, 3 und 4 BauGB wird abgesehen.
Die Unterrichtung über die wesentlichen Ziele und Inhalte der Planung erfolgt in der vorgenannten Zeit elektronisch auf der Homepage der Stadt bzw. im Bauamt der Stadtverwaltung.
Hinweise:
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Über die vorgebrachten Anregungen entscheidet der Stadtrat.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB i. V. m. dem Sächsischen Datenschutzgesetz.
Auf den Aushang dieser Bekanntmachung an den in der Bekanntmachungssatzung der Stadt Bernsdorf genannten Bekanntmachungstafeln wird hingewiesen.
Plangebiet (ohne Maßstab):

Bernsdorf, den 20.06.2025
………………………..
Harry Habel
Bürgermeister
Anlagen
Text Bebauungsplan 5. Änderung B-Plan Stadtzentrum
2. Anlage 1 Bestandsplan Strom
3. Anlage 2 Bestandsplan Erdgas
4. Anlage 3 Bestandsplan und Infoblatt Breitband
6. Anlage 5 Fachbeitrag Niederschlagsbeseitigung
8. Anlage 7 Geotechnischer Bericht
Öffentliche Bekanntmachung
Haushaltssatzung der Stadt Bernsdorf für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Bernsdorf in der Sitzung am 15.05.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Die Haushaltssatzung mit dem dazugehörigen Haushaltsplan für das Jahr 2025 mit seinen Bestandteilen und Anlagen liegt in der Zeit vom 03.06.2025 bis einschließlich 11.06.2025 in den Räumen des Bürgerbüros der Stadtverwaltung Bernsdorf zu den Öffnungszeiten der Stadtverwaltung und zusätzlich mittwochs
von 09: 00 Uhr bis 12:00 Uhr zur Einsichtnahme aus.
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bernsdorf
Einsicht in die Haushaltssatzung
Hiermit wird bekannt gegeben, dass der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 der Stadt Bernsdorf in der Zeit
vom 17.03.2025 bis 25.03.2025
während der gewöhnlichen Öffnungszeiten sowie mittwochs zusätzlich von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr in den Räumen des Bürgerbüros der Stadtverwaltung Bernsdorf, Rathausallee 2, 02994 Bernsdorf zu jedermanns Einsicht ausliegt.
Einwohner und Abgabepflichtige können für die Dauer von 14 Arbeitstagen, beginnend mit dem ersten Tag der Auslage, Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung erheben. Die Erhebung von Einwendungen ist somit bis zum 03.04.2025 möglich. Über fristgemäß erhobene Einwendungen beschließt der Stadtrat in öffentlicher Sitzung.
gez. Harry Habel Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung Stadt Bernsdorf
Neue Hundesteuersatzung
Die Stadträte der Stadt Bernsdorf haben die neue Hundesteuersatzung am 12.12.2024 mehrheitlich beschlossen
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bernsdorf
Neue Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzung)
Am 12.12.2024 haben die Stadtverordneten der neuen Hebesatzung zugestimmt.
Ortsübliche Bekanntgabe der Stadt Bernsdorf über die öffentliche Auslegung des Beteiligungsberichtes der Stadt Bernsdorf für das Berichtsjahr 2023 gemäß § 99 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung
Gemäß § 99 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) ist der Beteiligungsbericht der Stadt Bernsdorf für das Jahr 2023 erstellt worden.
Der Bericht informiert über die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der Stadt Bernsdorf an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, über deren wirtschaftliche Lage und die finanziellen Beziehungen zur Stadt Bernsdorf sowie über Mitgliedschaften der Stadt in Zweckverbänden.
Der Stadtrat wurde in der Stadtratssitzung am 12.12.2024 über den Beteiligungsbericht informiert.
Der Beteiligungsbericht der Stadt Bernsdorf für das Berichtsjahr 2023 wird entsprechend § 99 Abs. 4 SächsGemO von der Stadt zur Einsichtnahme für jedermann in der Stadtverwaltung, Zimmer 1.07, Rathausallee 2, 02994 Bernsdorf während der Öffnungszeiten verfügbar gehalten, oder ist auf der Homepage unter Bekanntmachungen zu finden.
Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses der Ortschaftsratswahl in Bernsdorf, Ortsteil Wiednitz vom 17.11.2024 (Wiederholungswahl)
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bernsdorf über die Öffentliche Auslegung des Entwurfs zur Änderung des Bebauungsplanes "Solarpark Diakonie Kamenz der Stadt Bernsdorf/Sachsen, OT Zeißholz“
Der Stadtrat der Stadt Bernsdorf hat in seiner Sitzung am 17.10.2024 die Billigung und Offenlage des Entwurfs zur Änderung des Bebauungsplanes „Solarpark Diakonie Kamenz der Stadt Bernsdorf/Sachsen, OT Zeißholz“ für die Gemarkung Zeißholz, Flur 4, Flur-Nr.:
240, 241, 242, 243, 244, 245/1, 246/1, 247, 248/1, 249/1, 250/1, 251/1, 252/1, 253, 254/1, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 262/3, 263, 264, 265, 266, 267, 268, 269/1, 270/1, 271/1, 278, 279/1, 280/1, 282, 283, 284, 285, 286/4, 286/7, 286/9, 287, 288, 289/1, 290/1, 291/1, 292/1, 293/1, 294, 295, 296, 297, 298, 299/1, 300/1, 301, 302, 303, 304, 305, 306, 307, 308, 309, 310, 311, 312, 313, 314, 315, 316, 317, 318/1 sowie teilweise die Flurstücke 272, 273/1, 274/1, 275/1, 276/1, 277, 281, 318/5, beschlossen.
Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Damit kann von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs. 1 BauGB, abgesehen werden. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
In der Sitzung des Stadtrates der Stadt Bernsdorf am 17.10.2024 wurde der Entwurf in der Fassung von September 2024, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung vorgestellt.
Der Vorhabenträger und die Stadt Bernsdorf haben ein Interesse daran, auf den o.g. Flurstücken Baurecht für die Realisierung einer Anlage zur Gewinnung von Solarenergie zu schaffen. Der Entwurf "Solarpark Diakonie Kamenz" der Stadt Bernsdorf/Sachsen, OT Zeißholz " wird für die Dauer eines Monats im Bauamt der Stadtverwaltung Bernsdorf,02994 Bernsdorf, Rathausallee 2 öffentlich ausgelegt, und zwar
vom 04.11.2024 bis einschließlich 05.12.2024
zu den folgenden Zeiten :
Montag 09:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr.
Außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung unter 035723 23826.
Zusätzlich erfolgt die Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Stadt Bernsdorf unter https://www.bernsdorf.de/aktuelles.html sowie dem Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen während desselben Zeitraums unter: https://buergerbeteiligung.sachsen.de/.
Während der Offenlagefrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Bernsdorf vorgebracht werden.
Auf den Aushang dieser Bekanntmachung an den in der Bekanntmachungssatzung der Stadt Bernsdorf genannten Bekanntmachungstafeln wird hingewiesen.
18.10.2024, gez. Harry Habel, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bernsdorf
Bekanntmachung der Ergebnisse der Stadtratswahl und Ortschaftsratwahlen der Stadt Bernsdorf vom 09.06.2024
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bernsdorf
Neue Polizeiverordnung am 18.04.2024 verabschiedet
Am 18.04.2024 hat der Stadtrat in seiner 43. Sitzung die neue Polizeiverordnung verabschiedet.
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bernsdorf
Angebotsaufforderung für die Programmbetreuung im Städtebauförderprogramm „Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten“ (SZP)
Die Stadt Bernsdorf wurde Ende Oktober 2022 mit dem Fördergebiet „Entwicklungsgebiet Soziales Wohnen“ in das Programm „Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten“ (SZP) neu aufgenommen. Die Ausschreibung hat die Vergabe von Leistungen an einen Verfahrensträger für das Programm SZP zum Ziel. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stadt Bernsdorf.
Vorläufiger Zuwendungsbescheid SZP Bernsdorf
Ausschreibungstext Programmbetreuung SZP Bernsdorf
Kennzettel Programmbetreuung SZP Bernsdorf
"Entwicklungsgebiet Soziales Wohnen"
Öffentliche Auslegung Jahresabschluss der Stadt Bernsdorf 2021
Der Stadtrat der Stadt Bernsdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.05.2023 den Jahresabschluss der Stadt Bernsdorf für das Haushaltsjahr 2021 festgestellt. Der Jahresabschluss 2021 wird elektronisch zur Verfügung gestellt und liegt zudem ab dem 12.06.2023 während der Öffnungszeiten in den Räumen der Finanzabteilung der Stadtverwaltung Bernsdorf, Rathausallee 2, 02994 Bernsdorf zur Einsichtnahme aus.
Jahresabschluss der Stadt Bernsdorf 2021
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bernsdorf - Genehmigung des Bebauungsplanes „Waldbad“
Der Stadtrat der Stadt Bernsdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.02.2023 den Bebauungsplan „Waldbad“ in der Fassung vom 28.10.2022 mit redaktionellen Änderungen von Januar 2023 als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Der Bebauungsplan wurde durch das Landratsamt Bautzen, Bauaufsichtsbehörde, mit Bescheid vom 16.05.2023 – Aktenzeichen 621.41:P1298 – genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs.3 BauGB in Kraft.
Für das Waldbadgelände sind Baumaßnahmen innerhalb des Strukturwandelprojektes geplant. Dazu bedarf es einer städtebaulichen Ordnung und einer geordneten Erschließung, so dass der Bebauungsplan bauplanungsrechtliche Sicherheit dafür schafft.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Waldbad“ in der Stadtverwaltung Bernsdorf, Rathausallee 2, Sachgebiet Bauverwaltung, Zimmer 1.10, während nachfolgender Sprechzeiten:
dienstags 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
donnerstags 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr
freitags 9.00 bis 12.00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der Bebauungsplan ist ebenfalls auf der Homepage der Stadt Bernsdorf www.bernsdorf.de für jedermann einsehbar.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Bekanntmachungsanordnung:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gültiger Fassung gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Bernsdorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
gez. Harry Habel, Bürgermeister
Hier finden Sie die Unterlagen zum Bebauungsplan:
Satzungsplan
Textliche Festsetzungen
Bekanntmachung
über die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses für das Bauvorhaben „Änderung Bahnübergang BÜ 1,2 der Lausitzer Grauwacke GmbH, Anschlussbahn Straßgräbchen-Bernsdorf - Oßling“
Mit Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 6. Februar 2023, Gz.: 32-0522/1192/16, ist der Plan für das oben genannte Vorhaben gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und § 74 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) festgestellt worden.
Der Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 6. Februar 2023, der das oben genannte Bauvorhaben betrifft, liegt mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit vom
14. März bis 28. März 2023
(jeweils einschließlich)
in der Stadtverwaltung Bernsdorf, Rathausallee 2, 02994 Bernsdorf, während der Dienststunden:
Montag 09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt, § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG), § 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Zusätzlich kann der Planfeststellungsbeschluss über die Internet-Seite http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung, Rubrik Infrastruktur - Eisenbahnen, eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.
Im Auftrag
Bernsdorf, den 27.02.2023, gez. Harry Habel, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung des Staatsbetriebes Sachsenforst
über den Verkauf landeseigener Kleinwaldflächen:
Öffentliche Bekanntmachung Verkauf landeseigener Kleinwaldflächen